Schutzdienstpflichtige, die Mitglied eines in Art. 12a BZS benannten Behörde sind, müssen, solange sie diese Funktion ausüben, keinen Schutzdienst leisten.
Schutzdienstpflichtige, die hauptberufliche Angehörige einer der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe) oder in der Partnerorganisation für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrlich sind, können vorzeitig aus dem Zivilschutz entlassen werden. Wird eine vorzeitig aus der Schutzdienst-Pflicht entlassene Person bei der Partnerorganisation nicht mehr benötigt, wird sie wieder Schutzdienst-Pflichtig.(Art. 20 BZG)
Während der Rekrutierung wird die Schutzdienst-Tauglichkeit gemäss Verordnung über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit VMBS (SR 520.15) militärärztlich abgeklärt. Personen welche aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind ordentlichen Schutzdienst zu leisten werden als Schutzdienst-untauglich erklärt und aus der Schutzdienst-Pflicht entlassen. Sie können auch nicht freiwillig Schutzdienst leisten.
Schutzdienstpflichtige, welche sich aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage sehen weiterhin ordentlichen Schutzdienst zu leisten, können einen begründeten Antrag auf Überprüfung ihrer Diensttauglichkeit stellen (Art. 7 VMBS).
Über die Diensttauglichkeit entscheidet eine Untersuchungskommission UC des militärärztliche Dienst (MAD). Schutzdienstleistende, welche vom MAD als untauglich zur weiteren Leistung des Schutzdienstes eingestuft werden, werden als Schutzdienst-untauglich erklärt und aus der Schutzdienst-Pflicht entlassen. Sie können auch nicht freiwillig Schutzdienst leisten.
Information über die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht
Realisierung durch Talus Informatik AG.
2013. Alle Rechte vorbehalten. Bitte lesen Sie die «Allgemeinen rechtlichen
Hinweise, Datenschutz», bevor Sie diese Website weiter benützen.