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Sold und Erwerbsausfallentschädigung

Sold

Jeder Schutzdienstpflichtige hat Anspruch auf Sold entsprechend seinem Grad. Die Ansätze sind in der Verordnung des VBS über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV, SR 520.112) festgelegt.

Erwerbsausfallentschädigung (EO, Erwerbsersatzordnung)

Für jeden besoldeten Diensttag im Zivilschutz haben Schutzdienstpflichtige Anspruch auf Erwerbs-Ausfallentschädigung. Die Grundentschädigung erhalten alle dienstleistenden Personen, unabhängig ihres Zivilstandes und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Hinzu können kommen: Betriebszulage, Kinderzulage und Betreuungszulage.
Die Entschädigung wird im Prinzip direkt den dienstleistenden Personen ausbezahlt. Wenn jedoch der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit des Dienstes den Lohn ausrichtet, kommt die Entschädigung dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt. Dies gilt für Angestellte im Monatslohn auch für Dienstleistungen ausserhalb der üblichen Arbeitszeit, z.B. bei Abendübungen oder bei Einsätzen an Samstagen und Sonntagen! Die Zulagen für Betreuungs-Kosten wird dagegen immer der dienstleistenden Person direkt ausbezahlt.
Weitere Informationen sind auf der AHV-IV-EO-Website des Bundesamtes für Sozialversicher-ungen zu finden. Die AHV-Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben ebenfalls Auskunft.

Wehrpflichtersatz (WPEG)

Gemäss Wehrpflichtersatzgesetz (WPEG) haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht im Militär- oder Zivildienst nicht oder nur teilweise erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch für Angehörige des Zivilschutzes. Die Ersatzabgabe beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.Die Ersatzpflicht gilt bis zum Ende des Jahres, in dem das 30. Altersjahr vollendet wird. Bei der Festsetzung des jährlichen Wehrpflichtersatzes werden die Dienste im Zivilschutz angerechnet: Für jeden im Zivilschutz geleisteten Diensttag ermässigt sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung/Werpflichtersatz

Militärversicherung (MV)

Jeder Schutzdienst-Leistende ist während der ganzen Dauer seines Dienstes (auch im Urlaub und auf dem Hin- und Rückweg) bei der Militärversicherung der SUVA gegen Krankheit und Unfall und den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen versichert. Ausnahme: Wer während eines Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nachgeht und verunfallt ist nicht durch die MV versichert.
Wer als Nicht-Schutzdienst-Pflichtiger beim Einsatz des Zivilschutz Hilfe leistet, ist ebenfalls nach dem MVG versichert (Art. 29 BZG). Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der SUVA/Militärversicherung 

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