Das kontrollführende Amt für Militär und Bevölkerungsschutz BL teil alle Schutzdienst-Pflichtigen entsprechend ihrer Grundfunktion und den Bedürfnissen der Zivilschutz-Organisationen ein. Ein Anspruch auf Zuteilung in eine bestimmte ZS-Organisation besteht nicht.
Schutzdienstpflichtige die ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons BL wechseln, bleiben in ihrer ZS-Organisation eingeteilt, sofern der neue Wohnsitz innerhalb 40 km vom Einrückungsort liegt.
Schutzdienstpflichtige die ihren Wohnsitz in den Kanton Basel-Stadt verlegen, werden in Basel-Stadt schutzdienstpflichtig. Sie können aber einen vereinfachten Antrag auf überörtliche Zuteilung zu ihrer bisherigen Zivilschutz-Organisation stellen. Ein Anspruch auf überörtliche Zuteilung besteht nicht. Diese Regelung gilt auch bei Wohnortswechsel von Basel-Stadt nach Basel-Land.
Schutzdienstpflichtige die ihren Wohnsitz ausserhalb BL/BS verlegen, werden im neuen Wohnkanton schutzdienstpflichtig. Kaderangehörige können einen begründeten Antrag auf überörtliche Zuteilung zu ihrer bisherigen Zivilschutz-Organisation stellen. Ein Anspruch auf überörtliche Zuteilung besteht nicht.
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