Die Schutzdienstpflichtigen haben Anspruch auf Sold und Erwerbsausfallentschädigung, Verpflegung, Transport und Unterkunft. Sie sind militärversichert und bei der Berechnung der Wehrpflichtersatz-Abgabe werden ihnen die Ausbildungs- und Einsatztage angerechnet.
Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Bei einem Aufgebot haben sie gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.
Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. Wenn nötig haben sie auch ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und Einsätzen.
Schweizer Bürger, die keinen Militär- oder Zivildienst leisten, müssen eine Wehrpflicht-Ersatzabgabe bezahlen. Für jeden im Zivilschutz geleisteten Diensttag ermässigt sich die Wehrpflicht-Ersatzabgabe um 4 Prozent.
Die Schutzdienstpflichtigen haben die für die Alarmierung notwendigen Daten ihrer Zivilschutz-Organisation und den Kontrollführungsorganen bekannt zu geben.
Strafbestimmungen sind im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG sowie in der Zivilschutz-Verordnung ZSV festgelegt
Insbesondere wird unter Strafe gestellt, wer vorsätzlich:
Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden. (Art. 21 BZG)
Realisierung durch Talus Informatik AG.
2013. Alle Rechte vorbehalten. Bitte lesen Sie die «Allgemeinen rechtlichen
Hinweise, Datenschutz», bevor Sie diese Website weiter benützen.